Satzung | Statut

Bezeichnung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mitteldeutsche Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen Sachsen-Anhalt“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
  3. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, im Interesse der Gesundheit die Wissenschaft sowie die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der gastroenterologischen Erkrankungen zu fördern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Pflege internationaler Beziehungen auf dem Fachgebiet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und bei Vorstand schriftlich zu beantragen.
  2. Ordentliches Mitglied der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt kann jeder approbierte Arzt, Zahnarzt oder Naturwissenschaftler mit Hochschulabschluss werden, der die Satzung anerkennt und sich für die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft einsetzt.
  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht erforderlich, den Antragsteller über den Grund zu informieren.
  4. Ehrenmitglieder können Wissenschaftler, Ärzte oder andere Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße um die Gesellschaft verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  5. Alle Personen, private oder öffentliche Vereinigungen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
  3. Mitglieder, welche trotz Mahnung für zwei Jahre Beitragszahlungen nicht geleistet haben, sind zu einer Stellungnahme aufzufordern und über einen drohenden Ausschluss zu informieren. Nach zwei ergebnislosen Monaten kann der Ausschluss vom Vorstand beschlossen werden.
  4. Mitglieder können aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie mit zwei Jahresbeitragszahlungen im Rückstand sind und ihre Anschrift trotz vertretbarer Bemühungen nicht zu ermitteln ist.
  5. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft aus der Sicht des Vorstandes schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden zu bestätigen. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung können der Vorsitzende und der Vorstand den vorläufigen Ausschluss verfügen.

§ 6 Finanzierung

  1. Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus den von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen zusammen. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Jahres fällig. Er soll nach Möglichkeit im Bank- Einzugsverfahren entrichtet werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit. Mitglieder im Ruhestand oder ohne berufliche Einnahmen werden auf Antrag von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel obliegt dem Vorstand. Sie werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht vor. Die Abrechnung erfolgt durch 2 von der Mitgliederversammlung benannte Kassenprüfer.

§ 7 Organe der Gesellschaft

    Organe der Gesellschaft sind:

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Er nimmt zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben der Gesellschaft wahr. Er vertritt die Gesellschaft juristisch und außerordentlich. Er organisiert und leitet die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft auf der Grundlage des Statutes.
  2. Vorstand und Beirat werden in freier und geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
  1. Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
    Der Beirat setzt sich aus jeweils 4 Vertretern der Länder zusammen und berücksichtigt gleichzeitig die Interdisziplinparität der Gesellschaft. Er berät den Vorstand und bereitet Beschlüsse der Mitgliedersammlung vor.
  2. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt für die Dauer von einem Jahr; der scheidende Vorsitzende (Past-Präsident) verbleibt ein weiteres Jahr im Vorstand. Schriftführer und Schatzmeister verbleiben in ihrer Funktion über die Dauer von 4 Jahren.
  3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre, jährlich wird für jedes Bundesland ein Beiratsmitglied neu oder wieder gewählt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliedersammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung erfolgt in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Zuständigkeiten:
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen werden.
    In der Mitgliedersammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden protokolliert. Jedem Mitglied ist die Einsicht in das Protokoll gestattet.

§ 10 Änderung des Status

  1. Ein Antrag auf Änderung des Statuts kann vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder beantragt werden. Es ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.
  2. Über die Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Mitteldeutsche Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn Dreiviertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen oder die gesetzlich begründete Notwendigkeit vorliegt.
  2. Im Fall der Auflösung der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt fallen ihre Unterlagen und gemäß § 2 (6) dieses Statuts ihr Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten zu.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle zwischen den Mitgliedern der mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt bestehenden Rechte und Pflichten gilt Jena als Erfüllungsort.
  2. Für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt Jena als ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand.

§ 13 Inkrafttreten des Statuts

Diese Fassung des Statuts der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie der Länder Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt tritt am 19.10.2000 in Kraft.